Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Mieter übernimmt für das Mietfahrzeug die volle Verantwortung.
Eine Weitervermietung oder Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet.

2. Der Mieter bekommt das Fahrzeug vollgetankt und hat das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben.

3. Versicherungsschutz / Haftung des Mieters:
a) Das Fahrzeug ist haftplichtversichert.
b) Bei schuldhafter Beschädigung des Mietfahrzeuges beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 2500,- EUR. Zusätzlich hat der Mieter Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten (letztere bis zur Station, bei der das Fahrzeug angemietet wurde), Vorhalte- und Sachverständigenkosten zu ersetzen.
c) Trotz Übernahme der Zusatzgebühr muss der Mieter für schuldhaft verursachte Beschädigungen des Mietfahrzeugs bei dessen Transport auf einem Autoanhänger, bei Be- und Entladevorgängen, durch Ladegut oder durch Tiere in vollem Umfange aufkommen. Eine Haftungsbefreiung hierfür ist nicht möglich.
d) Haftung bei Auslandsfahrten (siehe Ziffer 7).

4. Schäden
a) Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder im Zustand von Fahruntüchtigkeit durch Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss verursacht werden, müssen vom Mieter trotz Übernahme der Zusatzgebühr in vollem Umfange ersetzt werden; die in Ziffer 3 b) vorgesehene Haftungsbeschränkung bis zur jeweiligen Selbstbeteiligung entfällt.
b) Sämtliche Haftungsbeschränkungen entfallen auch trotz Übernahme der Zusatzgebühr, wenn der Mieter vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zum Unfallgeschehen macht, an dem der Mietwagen beteiligt ist, unabhängig davon, ob dem Vermieter dadurch ein Schaden entsteht.

5. Achtung: Nach jedem Schadenseintritt am Mietfahrzeug – auch nach einem selbstverschuldeten ohne Mitwirkung Dritter -, oder nach Feststellung der Entwendung des Fahrzeugs ist der Mieter zur unverzüglichen Herbeiführung einer polizeilichen Tatbestandsaufnahme am Schadens- / Entwendungsort verpflichtet, widrigenfalls er den Schaden des Vermieters in vollem Umfange ersetzen muss; die in Ziffer 3 b) vorgesehene Haftungsbeschränkung bis zur jeweiligen Selbstbeteiligung entfällt.

6. Gerichtsstands-Klausel:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Freiburg als Gerichtsstand vereinbart, soweit der Mieter
a) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist, oder
b) Kaufmann im Sinne des HGB ist.

7. Auslandsfahrten:
Dem Mieter sind Auslandsfahrten nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei Missachtung haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in vollem Umfange, ohne sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 3 b) berufen zu können (trotz Übernahme der Zusatzgebühr).

8. Nutzungseinschränkungen des Mietwagens:
Der Mieter erklärt sich bereit, dass er während des Mietverhältnisses (einschließlich irgendwelcher Verlängerungen) jegliche Verantwortung für das Mietfahrzeug übernimmt, als sei er der Halter des ihm überlassenen Mietfahrzeuges. Die Weitervermietung des Mietfahrzeuges sowie seine Nutzung zu Sport- und Rennveranstaltungen, zu gewerblichem Personentransport und zum Abschleppen anderer Fahrzeuge ist untersagt und hebt alle Haftungsbeschränkungen auf.

9. Fristlose Kündigung des Mietvertrages:
a) Bei Verstößen des Mieters gegen den Mietvertrag ist der Vermieter zur fristlosen Vertragskündigung und zur Inbesitznahme des Fahrzeuges auf Kosten des Mieters berechtigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss die Unzuverlässigkeit des Mieters oder Fahrers herausstellt.
b) Der Vermieter ist berechtigt, nach jeder verschuldeten Beschädigung oder jedem verschuldeten Unfall des Mietwagens das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

10. Zahlungsbedingungen:
a) Der Mietpreis ist für jeden angefangenen Kalendertag zu entrichten.
b) Bei Übernahme des Fahrzeuges ist KEINE Kaution zu errichten.
c) Die Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist nur nach schriftlicher Vertragsverlängerung bzw. bei rechtzeitiger Einholung der schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.
d) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietwagenkosten in Höhe des Rechnungsbetrages unmittelbar nach Rückgabe des Fahrzeuges bar zu bezahlen.

11. Wartungspflichten des Mieters:
a) Der Mieter ist für die Pflege und Wartung des Fahrzeuges für die Dauer der Mietzeit allein verantwortlich, und verpflichtet sich, den gemieteten Wagen einschließlich Zubehör sachgemäß und schonend zu behandeln.
b) Er verpflichtet sich ferner zur ständigen Kontrolle und gegebenenfalls Ergänzung von Kühl- und Frostschutz, sowie Schmiermitteln sowie zur regelmäßigen Überprüfung des vorgeschriebenen Reifendrucks.
c) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nicht an Stellen zu parken, an denen das Risiko des Diebstahls oder der Beschädigung des Mietwagens überproportional groß ist. Dies gilt auch für tagelanges Parken des Mietwagens, ohne dass eine ausreichende Bewachung gesichert ist.
d) Der Mieter muss die Fahrzeugschlüssel in sicherem Gewahrsam halten, so dass sie vor unbefugtem Zugriff wirkungsvoll gesichert sind.
e) Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich den für den gemieteten Fahrzeugtyp zugelassenen Kraftstoff zu tanken. Für Schäden, die dem Vermieter durch Falschtanken entstehen, muss der Mieter in vollem Umfang aufkommen.
f) Schäden durch Falschbedienung des Mietfahrzeuges, beispielsweise durch falsches Einlegen von Schaltstufen bei Automatikfahrzeugen, gehen voll zu Lasten des Mieters.
g) Bei Zuwiderhandlung in den genannten Fällen a) – f) kann sich der Mieter nicht auf die Haftungsbefreiung durch Übernahme der Zusatzgebühr berufen.

12. Schäden und Betriebsstörungen:
a) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Störungen oder Schäden am Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter zu melden. Dies muss auf dem schnellstmöglichen Wege geschehen. Der Mieter ist ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, Reparaturen am Mietfahrzeug auszuführen oder einen Reparaturauftrag zu erteilen.
b) Bei Reifenschäden ist das Reserverad aufzulegen und unverzüglich Kontakt mit dem Vermieter aufzunehmen, damit als Neureserve das defekte Rad entweder instand gesetzt oder ausgetauscht werden kann.
c) Rechnungen über Anschaffungen und Reparaturen, für die keine schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt wurde, werden nicht vergütet.

13. Haftung des Vermieters:
Bei Ausfall des Mietfahrzeuges zahlt der Mieter die Reparatur- bzw. Abschleppkosten. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Kosten für Ersatzanmietung, Verdienstausfall, Hotel- oder Gasthausunterkunft oder Kosten aufgrund Beschädigung oder des Verlustes von Ladegut usw. sind ausgeschlossen.

14. Versicherungspflicht des Mieters:
a) Der Vermieter haftet weder für Ladegut noch für die sich im Mietfahrzeug befindlichen Gegenstände gegenüber dem Mieter als auch gegenüber Dritten.
b) Der Mieter verpflichtet sich, diese Risiken selber zu tragen.

15. Unfälle:
a) Bei einem Unfallschaden am Mietfahrzeug sind sofort sämtliche Daten der beteiligten Fahrzeuge, Namen und Adressen der Fahrer, Halter, Versicherer und etwaiger Unfallzeugen zu ermitteln und notieren. Hierzu ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular „Unfallbericht“ zu verwenden.
b) Der Mieter darf in keinster Weise in die Regulierung von Schadenersatzansprüchen eingreifen.
c) Insbesondere ist neben der Herbeiführung einer polizeilichen Tatbestandsaufnahme am Schadenort, der Vermieter unverzüglich und auf dem schnellsten Weg zu informieren.

16. Fahrzeugrückgabe
a) Die Rückgabe des Mietfahrzeuges hat grundsätzlich bei der Anmietstation zu erfolgen, bei der das Fahrzeug übernommen worden ist.
b) Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche Schäden, die diesem durch ungenehmigter Überschreitung der Vertragsdauer entstehen. Desgleichen haftet der Mieter für alle Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass die Wagenpapiere und die Wagenschlüssel nicht termingerecht oder nicht vollständig zurückgegeben werden.
c) Mehr gefahrene KM über dem gebuchten Frei KM kontingent werden pro km mit 0,60€ cent pro gefahrene km berechnet.

17. Verkehrsordnungswidrigkeiten durch den Mieter:
Der Mieter verpflichtet sich, für jegliche Straf-, Maut- und Parkgebühr für dieses Fahrzeug gemäß den geltenden Verkehrs- und Straßenordnungen sowie die dadurch beim Vermieter anfallenden Bearbeitungsgebühren zu haften. Dies gilt auch für Abschleppvorgänge aufgrund unberechtigten Parkens und vom Mieter zu vertretenden Hilfseinsätze. Ausserdem berechnet der Vermieter zusätzlich für jegliche Straf-, Maut- und Parkgebühren für das angemietete Mietfahrzeug gemäß den geltenden Verkehrs- und Straßenordnungen eine Bearbeitungsgebühren in Höhe von 30,00€ + 19%Mwst.

18. Storno Gebühren
Vor Mietbeginn ist eine Stornierung möglich.
Stornierungen können online oder schriftlich erfolgen:
HG Autovermietung, Am Elzdamm 52 79312 Emmendingen, info@hg-autovermietung.de
Die Stornogebühren betragen bei nicht Inanspruchnahme der Buchung 100% der Gesamten Mietgebühr.Der Vermieter darf den Auftrag bzw. Mietvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen storniren.Es bestehen keine Ansprüche des Mieters an den Vermieter, insbesondere Kosten für Ersatzanmietung, Verdienstausfall oder sonstiges.

Alle Buchungen die Ausserhalb der Buchungszeiten bestellt sind, werden vom Vermieter storniert.

19. Sonstige wichtige Hinweise:
a) Der Mieter hat unbedingt auf die Durchfahrtshöhen, insbesondere bei Brücken und Tunnel, zu achten.
b) Der Mieter hat bei Garagennutzung die jeweilige Garagenordnung zu beachten, insbesondere die zugelassene Fahrzeughöhe, Länge, Breite sowie das Gesamtgewicht des Fahrzeuges.
c) In den genannten Fällen a) und b) kann sich der Mieter bei Verstoß nicht auf die Haftungsbefreiung durch Übernahme der Zusatzgebühr berufen.
d) Der Vermieter haftet nicht für Buchungen die eine Abholung oder Rückgabe der Fahrzeuge ausserhalb der Öffnungszeiten beinhalten.
Alle Buchungen die Ausserhalb der Buchungszeiten bestellt sind, werden vom Vermieter storniert.
e) Mehr gefahrene KM über dem gebuchten Frei KM kontingent werden pro km mit 0,60€ cent pro gefahrene km berechnet.