HG Autovermietung

Mietvertrag


INFO: Bitte füllen Sie Ihre Daten aus, fügen Fotos Ihres Führerscheins und von Ihrem Ausweis hinzu und Unterschrieben ganz unten - schon ist Ihre Buchung KOMPLETT fertig!
 

Buchungsnummer:

 

 

 

Unsere Daten/Vermieter: HG-Autovermietung | Harun Gündüz | Am Elzdamm 52 | 79312 Emmendingen
Telefon: 0170 / 2 85 00 40 | St.-Nr.: 05207114051

 
Für die Buchung des Mietwages benötigen wir von Ihnen folgende Daten:
Führerschein Vorderseite (Foto)
Führerschein Rückseite (Foto)
 
Ausweis Vorderseite (Foto)
Ausweis Rückseite (Foto)
 
Wenn Sie diese Fotos/Daten momentan noch nicht bereit haben, dann schicken Sie diese später per E-Mail an: buchung@hg-autovermietung.de.
Als Betreff bitte UNBEDINGT die Buchungsnummer angeben
 

Rechtliche Bestimmungen / Mietvertrag

§1 Mieter
siehe Daten zum Mieter oben unter der Rubrik: "Ihre Daten"

§2 Übergabe, Mietdauer
siehe oben unter der Rubrik: "Buchungsdetails"

§3 Miete, Kaution
3.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet folgende Mietzahlungen zu leisten: Siehe auch oben unter "Buchungsdetails":
3.2 Die Mietzahlung ist fällig bei der Abholung/Rückgabe. Die Zahlung der Miete erfolgt nach ausgewählter Zahlungsmethode während der Online-Buchung über unsere Internetseite.
3.3 Kosten für Kraftstoff· und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hitfs- und Betriebsstoffe die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Ist der Kraftstofftank bei der Rückgabe teilweise geleert~ so wird er vom Vermieter aufgefüllt. Die Kosten für verbrauchte Kraftstoffe und Betriebsstoffe trägt der Mieter, sie werden nach Rückgabe des Fahrzeugs in Höhe des tatsächlichen Verbrauches in Rechnung gestellt.

§4 Zustand & Ausstattung des Fahrzeugs
4.1 Das Kraftfahrzeug verfügt über folgende Ausstattung:
Warndreieck, Verbandskasten und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug
4.2 Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt.
4.3 Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen:Versicherunpschutz /Haftung des Mieters:
Das Fahrzeug ist Haftplicht versichert. Bei schuldhafter Beschädigung des Mietfahrzeuges beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 2.500,- EUR. Zusätzlich hat der Mieter Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten (letztere bis zur Station, bei der das Fahrzeug angermietet wurde), Vorhalte- und Sachverständigenkosten zu ersetzen.
4.4 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
4.5 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokolls. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.

§5 Plichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeugs
5.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben~ es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
5.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für langere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §6.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
5.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
• Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
• Teilnahmen an Geländefahrten
• Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
5.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
5.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
5.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
5.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.

§6 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
6.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50 EUR) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eineFachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehfverhalten(z.B. Bedienungsfehler) den defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
6.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.

§7 Verhaften bei Verkehrsunfällen, Haftung
7.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden~ Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskiue zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
7.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages wahrend der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schaden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritteschuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaftunterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
7.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, wahrend der Nutzung des Fahrzeuges Ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden an lässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
7.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.

§8 Besondere Vereinbarungen
Im Übrigen vereinbaren die Parteien das Folgendes: a) Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. b) Bei schuldhafter Beschädigung des Mietfahrzeuges beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 2500,- EUR. Zusätzlich hat der Mieter Abschlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten (letztere bis zur Station, bei der das Fahrzeug angernietet wurde), Vorhatle- und Sachverständigenkosten zu ersetzen. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

Informationen zum Datenschutz finden Sie hier »

Unsere AGB finden Sie hier »

 

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Unterschrieben HG Autovermietung HG Autovermietung
Unterschrieben 29. January 2025


Zertifikat
Document name: Mietvertrag
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Timestamp Audit
8. December 2022 20:09 CETMietvertrag Uploaded by HG Autovermietung HG Autovermietung - buchung@hg-autovermietung.de IP 72.208.177.122